Aufsicht über die soziale Krankenversicherung. Bundesgesetz

  • 10. September 2014
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 Um was geht es?…

Bea Heim in der Nationalratsdebatte vom 9. September 2014: Wie es Nationalrätin Marina Carobbio Guscetti schon gesagt hat, die Artikel 15 bis 17 sind zentrale Artikel. Sie präzisieren die Kriterien zur Prämiengenehmigung. Diese Prämientarife sind so festzulegen, dass sie die Solvenz der Kassen sichern, und sie haben sich an den zu erwartenden Kosten zu orientieren. Das heisst, sie dürfen nicht zu hoch und nicht zu tief sein. Erfüllen sie diese Kriterien nicht, darf sie die Aufsichtsbehörde nicht genehmigen, sondern hat korrigierende Massnahmen zu verfügen. Damit soll verhindert werden, dass es je wieder zu so problematischen Situationen kommt wie in den Jahren 1996 bis 2011. Damals, Sie wissen es, haben die Versicherten einzelner Kantone Hunderte von Millionen Franken zu viel oder zu wenig Prämien bezahlt, und die Politik musste schliesslich für Remedur sorgen. Sogar der Staat wird da noch zur Kasse gebeten.
In den Artikeln 15 bis 17 finden sich nebst den Kriterien der Prämiengenehmigung auch die Regeln, falls sich die Frage des Ausgleichs wegen zu hohen Prämieneinnahmen doch erneut stellen sollte, sowie die Modalitäten einer allfälligen Rückerstattung. Damit soll das Vertrauen der Versicherten in die Aufsicht und in die Prämiengestaltung wiederhergestellt werden. Doch gerade in dieser Hinsicht betrachtet die SP-Fraktion den Kommissionsbeschluss zu Artikel 15 Absatz 1 als kontraproduktiv. Er verlangt ja, dass Prämientarife schon vor der aufsichtsrechtlichen Genehmigung veröffentlicht werden dürfen. Den Kassenvertretern geht es dabei wohl darum, dass sich ihre Kassen im Konkurrenzkampf profilieren und den Schwarzen Peter für einen höheren Prämienanstieg dann womöglich der Aufsicht zuschieben können. Das kann für Versicherte aber zu verwirrlichen Situationen führen, zu Unsicherheiten im Hinblick auf einen eventuellen Kassenwechsel, weil nicht mehr klar wird, was denn nun eigentlich gilt. Wo soll gemäss Mehrheitsmeinung bei der verfrühten Ankündigung der Prämientarife auf die noch ausstehende behördliche Genehmigung hingewiesen werden? Vermutlich nur im Kleingedruckten, wo es gerne übersehen wird. Der Vorschlag der Kommissionsmehrheit dient dem Marketing der Kassen, aber nicht den Versicherten und ist darum alles andere als geeignet, um das Vertrauen in die Kassen und in die Aufsicht der Behörden zu stärken.
Darum bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, der Minderheit Carobbio Guscetti zu folgen und damit der Version des Bundesrates und des Ständerates zuzustimmen. Diese besagt, dass Prämientarife vor ihrer Genehmigung nicht veröffentlicht und auch nicht angewendet werden dürfen.
Und ich bitte Sie zweitens, und das eindringlich, in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4bis die Minderheitsanträge de Courten abzulehnen. Sie führen dazu, dass die Aufsichtsbehörde weiterhin keine Möglichkeiten hat, zu hohe Prämien nicht zu genehmigen – Prämien, die zur Anhäufung übermässiger Reserven führen. Die Minderheit will der Aufsicht das zentrale Instrument streichen, dessen bisheriges Fehlen eben gerade zu dieser unsäglichen Geschichte mit dem Prämienausgleich geführt hat. Es kann doch nicht sein, dass Prämien der Grundversicherung dafür eingesetzt werden dürfen, unnötige Reserven anzuhäufen. Das mag in der Privatwirtschaft angehen, interessant sein, üblich sein, aber doch nicht in einer Sozialversicherung, doch nicht in einem Bereich, wo Steuergelder eingesetzt werden müssen, um die eh schon hohe Prämienlast für Familien und bescheidene Einkommen einigermassen erträglich zu halten.
Die SP-Fraktion empfiehlt Ihnen deshalb, die beiden Minderheitsanträge de Courten abzulehnen und in Artikel 15 Absatz 1 der Minderheit Carobbio Guscetti respektive dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates zu folgen.

 

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