Heilmittelgesetz. Änderung, Artikel 67

  • 09. Mai 2014
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Dieser Artikel 67 ist der Kompendiumsartikel. Arzneimittelinformationen sind für alle Leistungserbringer zentral. Es geht um die Sicherheit der Verschreibung, die Sicherheit der Abgabe und der Anwendung von Medikamenten. Kurz: Es geht um die Patientensicherheit. Diese Informationen spielen auch eine zentrale Rolle in der Zukunft im Rahmen der E-Health-Strategie und der elektronischen Medikation. Anforderungen sind, dass die Informationen topaktuell sein müssen, und sie müssen vollständig und geprüft sein. Und sie sollten allen Benutzern strukturiert und kostenlos zur Verfügung gestellt werden – das ist eine Forderung der FMH. Der Übergang vom Kompendium in geschriebener Form als dickes Buch zu einem elektronischen Verzeichnis, das immer wieder auf den neusten Stand gebracht werden kann und muss, hat für ziemliche Unruhe gesorgt. Diese Revision bietet nun die Gelegenheit, das Problem für die Zukunft zu lösen, damit die Daten strukturiert aufbereitet werden, damit sie direkt in die klinischen Informationssysteme übernommen werden können – aktuell, vollständig und lückenlos. Das ist eine gute und wichtige Unterstützung der Praxis. Die Kommissionsmehrheit möchte den Betrieb eines solchen Informationssystems einer privaten Stiftung übertragen. Die Finanzierung der Arbeit dieser Stiftung wäre dann Sache der Hersteller. Die Minderheit möchte, dass Siwssmedic diese Aufgabe wahrnimmt. Warum? Es gilt aus den bisherigen Erfahrungen die Lehren zu ziehen. Die Vergangenheit hat nämlich gezeigt, dass eine private Lösung bis anhin nie zur Vollständigkeit der Angaben – eine absolut zentrale Anforderung – geführt hat. Wie soll diese Forderung durchgesetzt werden, wenn die Datenbank privat betrieben wird und ein Zulassungsinhaber unter Umständen seinen Pflichten nicht nachkommt? Offen bleibt auch die Frage des Zugangs der Patientinnen und Patienten. Auch bei der Finanzierung stellen sich nicht unproblematische Fragen. Was wird von der pharmazeutischen Industrie und was von den Berufs- und Fachverbänden getragen? Kann garantiert werden, dass die Daten und deren Aktualisierung den Anwendern und den Patientinnen und Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Wie kann die Kompatibilität und Interoperabilität der Daten mit den bestehenden Systemen, mit den Klinikinformationssystemen, mit der E-Health-Strategie garantiert werden? Mit dem Antrag unserer Minderheit I lassen sich all diese Ziele erreichen – die Aktualität und die Vollständigkeit -, und auch die Finanzierung ist klar. Es entstehen keine neuen Kosten, weil die Zulassungsinhaber die Daten bereits strukturiert einreichen. Auch der kostenlose Zugang für die Patientinnen und Patienten ist geregelt. Und sollte ein Zulassungsinhaber seinen Pflichten tatsächlich nicht nachkommen, ist es für die Institution Swissmedic sicher leichter, ihn mit Überzeugungsarbeit dazu zu bringen, als für eine private Institution, die dazu an und für sich nicht wirklich legitimiert sein kann. Das Ziel muss sein, das fordern und brauchen die Leistungserbringer, ein vollständig strukturiertes und immer aktualisiertes Kompendium zur Verfügung zu haben. Mit einer privaten Organisation kann dies nicht garantiert werden, mit dem Vorschlag der Minderheit jedoch schon. Wir führen damit übrigens weiter, was heute Fakt und auch eine gute Lösung ist. Wie Sie in der Übergangsbestimmung Artikel 95c sehen, „publiziert das Institut die Fach- und Patienteninformationen (Arzneimittelinformationen) auf Kosten der Zulassungsinhaber in Form eines elektronischen Verzeichnisses“. Warum ändern und zusätzliche Strukturen schaffen, Schnittstellen, die Probleme bringen, die zusätzliche Koordination, immer wieder Absprachen und Sitzungen nötig machen? Die Lösung mit dem Institut ist die einfachste, die sicherste und die glaubwürdigste, denn im Institut sind das Wissen, die Informationen in ihrer vollen Breite und damit die Übersicht. Ich bitte Sie, der Minderheit I zu folgen oder, falls Sie der Minderheit I nicht folgen könnten, zumindest der Minderheit II Steiert und damit dem Bundesrat.

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