Darum geht es: Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen kann, sollen präzisiert und ergänzt werden. Zudem soll die Stellungnahme der zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur vorläufigen Anwendung völkerrechtlicher Verträge unter bestimmten Bedingungen verpflichtende Wirkung haben. So verlangen es zwei Motionen. Dazu sollen das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und das Parlamentsgesetz geändert werden. Alle Detaills zum Geschäft…
Bea Heim in der Nationalratsdebatte vom 11. März: „Bei dieser Differenzbereinigung geht es um die Frage, wie weit und wie das Parlament bzw. seine Kommissionen mitreden sollen, wenn der Bundesrat völkerrechtliche Verträge, für deren Genehmigung das Parlament zuständig ist, vorläufig anwenden will. Die problematischen Fälle UBS und Luftverkehrsabkommen wurden ja bereits erwähnt. Es gilt also zu verhindern, dass sich eine Situation wie damals bei der UBS, beim Amtshilfeabkommen mit den USA, wiederholen kann. Darum haben wir hier im Saal am 16. April 2013 beschlossen, quasi als Lehre aus der Geschichte mit der UBS und mit dem Luftverkehrsabkommen, dass die Kompetenz für den Entscheid über die vorläufige Anwendung beim Parlament sein soll.
Der Ständerat beschloss aber im Dezember 2013, er wolle eigentlich nichts ändern und beim Status quo bleiben. Er will weder ein Vetorecht des Parlamentes noch ein Zustimmungsrecht. Das heisst, dass nach Meinung des Ständerates der Bundesrat weder die Zustimmung der zuständigen Kommissionen einzuholen hätte noch auf die vorläufige Anwendung zu verzichten hätte, wenn die beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung sich dagegen aussprechen. Offenbar erinnert sich der Ständerat nicht mehr an die beiden Motionen der APK-SR und der WAK-NR, die er einmal selber angenommen hat und die eine Präzisierung der Voraussetzungen verlangen, gemäss welchen der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen und vorläufig anwenden kann.
Die SPK-NR hat nach einem Kompromiss gesucht und unterbreitet einen Vorschlag, der bereits von Ständerat Hans Stöckli in der SPK-SR eingereicht worden ist und im Ständerat immerhin 17 Stimmen erhalten hat. Das heisst, dass eine Mehrheitsfähigkeit denkbar ist. Wie der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates schlägt die Kommission im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz ein durch beiden Kommissionen gemeinsam auszuübendes Vetorecht vor. Es ist eine Vetolösung und nicht eine Zustimmungslösung. Das heisst, dass die Kompetenz der vorläufigen Anwendung nach wie vor beim Bundesrat liegt, wobei er aber darauf verzichtet, wenn sich beide zuständigen Kommissionen dagegen aussprechen.
Es handelt sich hier also um ein Vetorecht. Kommt in beiden Kommissionen eines zustande, hat der Bundesrat klar auf die vorläufige Anwendung zu verzichten. Verzichtet eine Kommission auf ein Veto, darf der Bundesrat den völkerrechtlichen Vertrag anwenden, auch wenn die andere Kommission sich noch nicht dafür ausgesprochen oder ein Veto eingelegt hat. Aber: Sinnvollerweise wird der Bundesrat auf jeden Fall beide Kommissionen konsultieren und sich eine Anwendung gut überlegen, sollte eine Kommission ein Veto einreichen.
Unsere Minderheit beurteilt ein Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Kammern als nicht nötig und zeitaufwendig. Deshalb würden wir vorschlagen, darauf zu verzichten. Es beschleunigt und vereinfacht das Verfahren und erleichtert möglicherweise auch die Konsensfindung zwischen Nationalrat und Ständerat.
In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen und auf ein Differenzbereinigungsverfahren zwischen den beiden Kammern zu verzichten.“