Heim Bea (S, SO): In Artikel 16 geht es um die Kosten für die berufliche Ausbildung von Versicherten, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind. Es geht also um die erstmalige berufliche Ausbildung. Alle hier im Saal, die Kinder haben, wissen, dass damit erhebliche Kosten für die Familien verbunden sind. Heute übernimmt die Invalidenversicherung diejenigen Kosten, die bei der Erstausbildung infolge der Invalidität zusätzlich entstehen. Sie übernimmt sie aber nur dann, wenn Kosten in wesentlichem Umfang entstehen. Es besteht also schon eine sehr restriktive Regelung, die den Betroffenen erhebliche Eigenleistungen abfordert.
Die Mehrheit der SGK-NR will nun offenbar noch restriktiver sein, als die heutige Gerichtspraxis und deren Durchführen es sind. Sie will noch schärfere Restriktionen, indem sie im gleichen Artikel quasi nachdoppelt, dass bei Versicherten, für die infolge Invalidität bei der Ausbildung zusätzliche Kosten entstehen, nur die Kosten übernommen werden, die behinderungsbedingt entstehen. Dazu ist zu sagen:
1. Es geht in Artikel 16 um die erstmalige berufliche Ausbildung, und damit geht es immer um behinderungsbedingte Mehrkosten.
2. Es entspricht der Gerichtspraxis und der Durchführung, dass die Mehrkosten einer Erstausbildung übernommen werden.
3. Zu Ihrer Orientierung: Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung definiert heute, was unter sogenannten zusätzlichen Kosten „in wesentlichem Umfange“ zu verstehen ist, nämlich die Kosten, die für die Ausbildung wegen Invalidität jährlich um 400 Franken höher ausfallen, als sie ohne Invalidität ausfallen würden. Artikel 16 gemäss Antrag der Mehrheit ist also bereits in der Verordnung geregelt. Für Dinge, die bereits in der Gerichtspraxis und in der Verordnung geregelt sind, muss nicht noch per Gesetz nachgedoppelt werden. Der Antrag der Mehrheit aber will mehr, er will, dass das Ganze minutiös aufgedröselt und noch restriktiver gehandhabt wird, was behinderten Menschen an Berufsausbildung zugestanden werden soll.
Dazu möchte ich Folgendes sagen: Erstens wird der Aufwand dafür für die IV so gross sein, dass schliesslich Mehrkosten und keine Einsparungen resultieren werden. Zweitens errichten wir für behinderte Menschen noch mehr Hürden, diesmal finanzieller Art. Drittens möchte ich Sie daran erinnern, was Sinn und Zweck dieser IV-Revision ist. Das ist die Eingliederung, die Verbesserung der Chancen für Menschen mit Handicap im Arbeitsleben, die Verbesserung ihrer Chancen, in der Gesellschaft ihren Platz einzunehmen. Das wollen wir gemeinsam verbessern, und wir wollen nicht die Hürden dafür erhöhen.
Darum bitte ich Sie, meinem Minderheitsantrag zu Artikel 16 zu folgen und es beim geltenden Recht zu belassen.