Billigkassen

  • 29. Mai 2012
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Eingereichter Text
Einmal mehr scheinen im Krankenversicherungsbereich Billigkassen mit Risikoselektion ein lohnendes Geschäft zu betreiben. Das zeigt der Bericht des Tagesanzeigers „Bundesrat privilegiert Dozenten aus dem Ausland“. Rechtliche Grundlage dafür scheint die KVV zu sein, die in Artikel 2 vorsieht, dass sich ausländische Dozierende, Forschende und Studierende samt Familienangehörigen für maximum 6 Jahre mit einem Gesuch vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreien können. Diese offensichtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen wirkt angesichts der Belastung, welche die Krankenkassenprämien für immer grössere Teile der hiesigen Bevölkerung darstellen, provokativ. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Stimmt es, dass die genannten ausländischen Personengruppen sich bei Billigkassen für volle Leistungsdeckung in der Schweiz versichern können und dies für viel tiefere Prämien und Franchisen als hiesige Studierende, Forschende und Dozierende?
  2. Welcher Aufsicht unterstehen diese Privatversicherer? Brauchen sie eine Zulassungsgenehmigung?
  3. Basiert die Aussage des BAG, das schweizerische KV-Obligatorium könnte ausländische Professoren und Professorinnen, Dozierende und Forschende von einer Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz abhalten, auf konkreten Erfahrungen?
  4. Warum hat er 2002 den Kreis der Privilegierten ausgedehnt?
  5. Ist er bereit, sich Informationen von den Kantonen zu beschaffen um zu klären, wie viele ausländische Professoren und Professorinnen, Dozierende, Forschende und deren Familienmitglieder wie auch Studierende pro Jahr aus der Versicherungspflicht entbunden werden?
  6. Wie setzen die Kantone Artikel 2 KVV in der Praxis um? „Befreien“ sie auch ausländische Forschende, Experten/Fachleute (und deren Angehörige) die in der Privatwirtschaft tätig sind von der schweizerischen Versicherungspflicht? Hat er sich darüber informiert und nimmt er das in Kauf?
  7. Die Billigkassen bieten Versicherungsprodukte zu Tiefstpreisen bei voller Leistungsdeckung an.
    – Profitieren diese Kassen auch vom Kostenanteil, den die Kantone im stationären Bereich in Listenspitälern übernehmen?
  8. Sollten sie tatsächlich von Leistungen der öffentlichen Hand profitieren, wieso unterstehen sie dann nicht der gesetzlichen Pflicht, sich am Risikoausgleich zu beteiligen?
  9. Ist er bereit, die KVV Artikel 2 im Sinn der Aufhebung dieser Privilegierungen zu überarbeiten?

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