Eingereichter Text
- Mit welcher Art von Kontrolle vergewissert sich der Bund in Zukunft, dass alle (sanierten) Bahnübergänge den nötigen Sicherheitsstandard erfüllen?
- Ist der Bundesrat bereit, die Forderung des Verbandes öffentlicher Verkehr nach einer Statistik über die wirklichen Gefährdungen der Bahnübergänge und die Triage nach Gefährdungspotenzialen zu erfüllen?
- Kann er gewährleisten, dass alle zu sanierenden 2150 Bahnübergänge, inklusiv die 98 unbewachten, nicht gesetzeskonformen Bahnübergänge der BLS, bis 2014 saniert sind?
Antwort des Bundesrates vom 12.03.2012
- Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, ihre Infrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung zu bauen und zu betreiben. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass alle Bahnübergänge den nötigen Sicherheitsstandard erfüllen. Dabei haben die Bahnunternehmen allfällige Nutzungsänderungen oder Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Das Bundesamt für Verkehr wird bei seiner normalen Aufsichtstätigkeit sicherstellen, dass die Bahnunternehmen ihre Verantwortung wahrnehmen.
- Es liegt keine schriftliche Forderung des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) nach einer entsprechenden Statistik vor. An der letzten Sitzung der vom Bundesrat eingesetzten Task-Force „Bahnübergänge“ hat der VöV die Meinung geäussert, dass ein beträchtlicher Teil der zu sanierenden Bahnübergänge Wanderwege bei Zahnradbahnen betreffe. Der VöV hat deshalb angekündigt, an der nächsten Sitzung der Task-Force entsprechende Vorschläge zu deren Behandlung zu unterbreiten.
- Vorab ist festzuhalten, dass nicht alle unbewachten Bahnübergänge gesetzeswidrig sind. Als unbewacht gilt ein Bahnübergang dann, wenn dieser nicht mit einer Sicherungsanlage ausgerüstet und in der Regel nur mit einem Andreaskreuz oder Strassenbahnsignal signalisiert ist. Dort wo die im Gesetz definierten Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. genügende Sichtverhältnisse und nur schwacher Fussgängerverkehr – gilt ein solcher Bahnübergang als gesetzeskonform.
Im Hinblick auf die Sanierungsfrist von Ende 2014 hat das Bundesamt für Verkehr die Bahnunternehmen aufgefordert, ein Sanierungsprogramm mit Angaben zur Sanierungsart und zum Sanierungstermin einzureichen. Aufgrund dieser Sanierungsprogramme kann zurzeit davon ausgegangen werden, dass mit Unterstützung der übrigen involvierten Stellen (Kantone und Gemeinden als Strasseneigentümer sowie der VöV) die Sanierungsfrist von Ende 2014 eingehalten werden kann. Verzögerungen aufgrund von Einsprachen oder Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht können jedoch nicht ausgeschlossen werden.