Eingereichter Text
Der Bundesrat ist gebeten, aufzuzeigen, wie und auf welcher rechtlichen Ebene Präzisierungen beim Finanzierungsschlüssel der neuen Pflegefinanzierung vorzunehmen sind, damit die Kantone das Gesetz entsprechend der Intention der Legislative umsetzen, die Heimbewohnerinnen und -bewohner nicht mehr zu Kasse gebeten werden, als es das Parlament bestimmt hat und der Tarifschutz in Zukunft eingehalten wird.
Begründung
Die Preisüberwachung hat sich am 11. Februar 2010 zur Pflegeheimfinanzierung geäussert, die per 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Es sei zu verhindern, dass die Kantone die Restfinanzierung entgegen der Absicht des neuen Gesetzes zulasten der Heimbewohnerinnen und -bewohner regeln. Der Gesetzgeber hat die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten so begrenzt, dass die Bewohnerinnen und Bewohner nicht mehr als maximal 20 Prozent des höchsten Beitrags der Krankenversicherer zu tragen haben. Offenbar gibt es Kantone, welche die Restfinanzierung stärker zulasten der Heimbewohnerinnen und -bewohner regeln wollen. Dies gilt es zu verhindern. Der Bundesrat ist gebeten, entsprechende Massnahmen aufzuzeigen und zu ergreifen. Insbesondere gilt es, folgende Punkte zu klären:
- Der Vorstand der GDK empfiehlt den Kantonen eine Beschränkung der Restfinanzierung der OKP-Pflegekosten, was dem Willen des Gesetzgebers widerspricht. Wir meinen, die neue Pflegefinanzierung so zu präzisieren, dass klar ist, dass a) das Limit von maximal Franken 21.60 Eigenbeteiligung verbindlich gilt und auch nicht bei überdurchschnittlich teuren Pflegeheimen überschritten werden darf, und dass b) Eigenbeteiligungen nur in jenen Pflegestufen verlangt werden dürfen, in denen die Kassenbeiträge die effektiven OKP-Pflegekosten nicht bereits decken.
- Die vom BAG in Auftrag gegebene Studie (Infras (2007): „Pflegefinanzierung: Ermittlung der Pflegekosten“) zeigt, dass die Kostenrechnungsinstrumente im Pflegeheimbereich oft nicht ausreichen, um OKP-Pflegekosten, allgemeine Betreuungskosten und Hotelkosten klar voneinander zu trennen. Wir meinen, die allgemeine Vorgabe in Artikel 11 VKL ist entsprechend zu präzisieren.
- Gemäss der Studie sind je nach Definition der OKP-Pflegekosten 50 – 80 Prozent der Aktivitäten des Pflegepersonals KVG-pflichtig. Dieser Spielraum der Heime kann für die Bewohnerin bzw. den Bewohner pro Tag eine Differenz von über Franken 100.- ausmachen. Wir meinen, die Pflegekosten zulasten der OKP sind in der KLV zu präzisieren, um Unsicherheiten zu beseitigen.
Antwort des Bundesrates vom 11.06.2010
Die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Gegenstand dieser Neuordnung bilden die Pflegeleistungen, für welche die Krankenversicherung inskünftig nur noch einen nach Pflegebedarf abgestuften Beitrag zu zahlen hat. Die Betreuungs- und Hotellerieleistungen sind von der Neuordnung nicht betroffen; sie stellen auch inskünftig keine Pflichtleistungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dar.
Nach Artikel 25a KVG werden die Pflegeleistungen wie folgt finanziert: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gewährt einen fixen Beitrag, die Versicherten haben maximal 20 Prozent des höchsten OKP-Beitrages zu bezahlen und die Restfinanzierung obliegt den Kantonen. Die Finanzierungsanteile der OKP sowie der Versicherten sind somit explizit festgeschrieben; die Höhe der Restfinanzierung durch die Kantone hat sich daraus abzuleiten. Eine weitergehende Belastung der Patientinnen und Patienten an den Kosten der Pflegeleistungen ist rechtlich nicht zulässig. Die Pflegeleistungen selbst sind in Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) abschliessend aufgezählt. Da die Finanzierung bereits auf Gesetzesstufe abschliessend geregelt ist und die Umsetzung der Restfinanzierung den Kantonen obliegt, hat der Bundesrat im Rahmen der am 24. Juni 2009 verabschiedeten Verordnungsänderungen keine weiteren diesbezüglichen Bestimmungen erlassen.
Betreffend Ermittlung der Kosten für die Pflegeleistungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Führens einer Kostenrechnung durch die Pflegeheime (Art. 49 KVG i. V. mit Art. 50 KVG) beibehalten hat. Entsprechend gilt weiterhin die Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104). Die Pflegeheime müssen eine Kostenrechnung führen, welche es erlaubt, die Kosten für die KVG-Leistungen transparent zu ermitteln. Es obliegt nun in erster Linie den Kantonen, im Rahmen der Restfinanzierungsregel darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass die Pflegeheime für die Pflegeleistungen nach KLV keine über die Patientenbeteiligung nach Artikel 25a Absatz 5 KVG hinausgehende Entschädigungen verlangen. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren hat sich bereits schriftlich dahingehend geäussert, dass die Kantone gehalten sind, die notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zu ergreifen. Zusätzlich wird der Bundesrat veranlassen, dass von Bundesseite die Kantone an die gesetzlichen Bestimmungen der neuen Pflegefinanzierung sowie an ihre Verantwortung erinnert werden.
Zusammenfassend erachtet der Bundesrat die Bestimmungen zur neuen Pflegefinanzierung als präzis genug und sieht zurzeit keinen weitergehenden Handlungsbedarf.
Erklärung des Bundesrates vom 11.06.2010
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.