Der Bundesrat wird um Antwort auf folgende Fragen gebeten:
1. Wie ist zurzeit die medizinische Versorgung von Sans-Papiers, abgewiesenen Asylsuchenden und Personen mit Nichteintretensentscheid in den Kantonen geregelt?
2. Teilt der Bund die Meinung, dass gerade die Bundesverfassung mit Artikel 12 dazu verpflichtet, die Rahmenbedingungen so auszugestalten und umzusetzen, dass allen Menschen in der Schweiz, gleich mit welchem Aufenthaltsstatus, die medizinisch notwendige Heilbehandlung gewährt wird?
3. Ist dem Bund bekannt, dass es nicht nur Menschen gibt, so die Erfahrungen von NGO, die von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich versorgt werden, sondern dass es sogar Fälle gibt, in denen schwerkranken Menschen kein Zugang zur Krankenversorgung gewährt wird?
4. Ist dem Bund bekannt, dass private Organisationen die medizinische Nothilfe zum Teil übernehmen, obwohl dies die Aufgabe des entsprechenden Kantons wäre?
5. Ist der Bund bereit, mit den Kantonen in Verhandlungen zu treten, damit allen obengenannten Menschen eine Krankenversicherung oder zumindest die medizinisch notwendigen Leistungen im Sinne des KVG gewährleistet werden?
6. In welchem Zeitraum kann der Bund eine Lösung präsentieren, die diesen Mindeststandards der Menschenwürde gerecht wird?
Antwort des Bundesrates vom 24.02.2010
1./3./4. Die Sicherstellung der Versorgung ist nach der föderalistischen Kompetenzordnung Sache der Kantone. Diese haben den Auftrag, die Bedürfnisse der Bevölkerung im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Heilbehandlung abzudecken. Die Kantone nehmen ihre Aufgaben in diesem Bereich wahr. Dem Bundesrat ist kein Fall bekannt, in welchem einer Person, unabhängig von ihrer Versicherungsdeckung, der Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung verweigert worden wäre.
Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist dank dem Versicherungsschutz grundsätzlich gewährleistet. Ausserdem regeln das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und die entsprechenden Ausführungsverordnungen die Fragen der Versicherungspflicht umfassend. Nach Artikel 3 KVG unterstehen Sans-Papiers, abgewiesene Asylsuchende und Personen mit Nichteintretensentscheid der Krankenversicherung, solange sie sich in der Schweiz aufhalten, da sie im Sinne von Artikel 24 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) hier Wohnsitz haben. Diese rechtliche Situation wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. beispielsweise BGE 124 II 489, BGE 129 V 77). Die Kantone dürfen nicht von dieser Regelung abweichen.
Der Bundesrat hat jedoch Kenntnis von Fällen fehlender Krankenversicherungsdeckung bei Asylsuchenden mit Nichteintretensentscheid erhalten, die sich noch in der Schweiz aufhielten. In der Bundesverwaltung wurden deshalb Diskussionen geführt, um auf Bundesebene eine angemessene Lösung zu finden. Daraus ist ein Entwurf für eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) entstanden, der unter Wahrung des Versicherungsobligatoriums den Zugang dieser Personen zur Gesundheitsversorgung gewährleistet und zugleich eine realitätsgerechte Finanzierung vorsieht. Diese Vorlage befindet sich zurzeit bei den interessierten Kreisen in der Vernehmlassung und soll in der ersten Hälfte 2010 verabschiedet werden.
Im Übrigen ist es äusserst schwierig, sich ein genaues Bild von der Situation zu machen, die hinsichtlich der Versorgung dieser Personen mit medizinischen Leistungen besteht. Vor allem deshalb hat sich der Bundesrat als Antwort auf ein Postulat, das ebenfalls von der Interpellantin eingereicht wurde (09.3484, Sans-Papiers. Krankenversicherung und Zugang zur Gesundheitsversorgung), bereiterklärt, einen Bericht zu erarbeiten. Darin wird die Situation der Sans-Papiers hinsichtlich der Krankenversicherung und des Zugangs zur Gesundheitsversorgung in den einzelnen Kantonen dargestellt.
2. Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist in Artikel 12 der Bundesverfassung (SR 101) ausdrücklich verankert. Diese Bestimmung gewährleistet Personen in einer Notlage „Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind“. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 18. März 2005 erklärt hat, kann sich jede Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Status auf Artikel 12 der Bundesverfassung berufen. Dieses Recht umfasst auch das Recht, medizinische Grundversorgung zu erhalten.
5./6. Wie bereits erwähnt, wird die besondere Situation der abgewiesenen Asylsuchenden in Bezug auf die Krankenversicherung zurzeit überprüft. Zudem hat sich der Bundesrat als Antwort auf das Postulat 09.3484 bereiterklärt, die Situation der Sans-Papiers in den einzelnen Kantonen zu untersuchen. Im jetzigen Zeitpunkt und bevor die Schlussfolgerungen aus dem erwähnten Bericht vorliegen, erachtet es der Bundesrat daher nicht als notwendig, in diesem Bereich weitere Schritte zu unternehmen.
03.03.2010 NR Erledigt.