Hörgeräte. Marktinterventionen zugunsten der IV und der Hörbehinderten

  • 02. Dezember 2009
  • Interpellationen
  • 0 Kommentare

Eingereichter Text
Die sechste IV Revision soll im Bereich der medizinischen Hilfsmittel, namentlich bei Hörgeräten, einen Sparbetrag von rund 35 Millionen Franken bringen. Dieser kann nur erzielt werden, wenn die vorgesehene Gesetzesgrundlage angewendet wird, wonach die IV künftig Marktteilnehmer in einem preissenkend wirkenden Ausschreibeverfahren einladen kann, sich um die Lieferung von Hörgeräten, welche von der IV vergütet werden, zu bewerben. Alle anderen Instrumente wie Höchstbeiträge, Pauschalen und Tarifvertrag bewirkten bisher nicht die nötigen Kostensenkungen. Im internationalen Vergleich kosten Hörgeräte in der Schweiz deutlich zuviel. Dies geht vor allem zu Lasten der IV und der Hörbehinderten.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Wie erklärt er die im Juni 2007 von der eidgenössischen Finanzkontrolle gewählte Begründung, die Wettbewerbskommission interveniere im Hörgerätemarkt nicht, weil es sich um einen regulierten Markt handle? (Zitat EFK: „Die Weko ist bis heute im Bereich IV/AHV noch nicht im Sinne eines Verfahrens nach Artikel 26 ff. des Kartellgesetzes [KG] tätig geworden. Die Weko ist in Fällen von staatlichen Wettbewerbsbeschränkungen auf die Abgabe von Empfehlungen zur Förderung von wirksamem Wettbewerb beschränkt und kann im staatlich regulierten Bereich keine Verfügungen erlassen (Art. 45 Abs. 2 KG). Diese Bestimmung kommt im Fall der Hilfsmitteltarife zur Anwendung…“)
  2. Wie erklärt er diese Argumentation angesichts der Tatsache, dass bei den Hörgerätepreisen der kostspieligsten Stufe 4 (über 50 Prozent aller Hörgeräte in der Schweiz) die IV keinen Einfluss nehmen kann und nur den Vertragsbeitrag übernimmt und hier folglich nicht von einem regulierten Markt gesprochen werden kann?
  3. Welche Möglichkeiten, auf die Wettbewerbsbehörden einzuwirken, damit diese für eine Vorprüfung Informationen wie Preislisten und Verträge zwischen Akustikern und Herstellern einfordern, erwägt er?
  4. Wie beurteilen die Fachleute der Wettbewerbskommission grundsätzlich die Wirkung einer möglichen Ausschreibung im Schweizer Hörgerätemarkt?

Antwort des Bundesrates vom 03.02.2010
1./2. Das Kartellgesetz ist dann nicht anwendbar, wenn staatliche Vorschriften, insbesondere solche, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung statuieren, auf einem Markt Wettbewerb nicht zulassen. Ein solcher Vorbehalt besteht auch bei den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in Anwendung des Invalidenversicherungsgesetzes mit den Anbietern vertraglich vereinbarten Hilfsmitteltarifen. Die Argumentation im Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle vom Juni 2007, der Hörgerätemarkt sei reguliert und die Wettbewerbskommission (Weko) könne nicht intervenieren und müsse sich auf Empfehlungen beschränken, bezieht sich denn auch auf den Bereich der Hörgeräte der Indikationsstufen 1 bis 3, für den das BSV mit den Akustikerverbänden Tarifverträge abschliesst. Anders ist die Situation bei den Hörgeräten der Stufe 4, aus welcher etwa 40 Prozent der Hörgeräte der IV-Klienten stammen: Diese sind auf dem freien Markt zu beziehen und unterstehen somit nach Ansicht des Bundesrats grundsätzlich dem Kartellgesetz.

3. Nach den vom BSV geäusserten Vermutungen betreffend allfällige Abreden auf dem Markt für Hörgeräte hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission umgehend erste Abklärungen eingeleitet und anschliessend eine Vorabklärung eröffnet. Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, auf die Wettbewerbsbehörden einzuwirken.

4. Die Wettbewerbsbehörden stehen hinter dem in der Vernehmlassungsvorlage zum ersten Teil der 6. IV-Revision (Revision 6a) enthaltenen Vorschlag des Bundesrates, eine Rechtsgrundlage für den Erwerb von Hilfsmitteln mittels Vergabeverfahren zu schaffen. Dieses zusätzliche Instrument für die Abgabe von Hilfsmitteln würde nach deren Meinung mehr Preiswettbewerb zwischen den Hörgeräte-Herstellern bewirken und infolgedessen die IV-Ausgaben für Hilfsmittel senken. Zudem fallen allfällige Submissionsabreden im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen in den Geltungsbereich des Kartellgesetzes.

19.03.2010     NR     Erledigt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert