Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, im Sinn der Prävention und der Repression, zur Verhinderung von Raserfällen folgende Massnahme zu prüfen und dem Parlament als Änderung des SVG vorzulegen: die Schaffung einer Rechtsgrundlage, die Administrativ-Behörden berechtigt, der Polizei die Personalien derjenigen Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerinnen zu melden, welchen der Fahrausweis entzogen wurde, z. B. wegen FIAZ (Fahren in angetrunkenem Zustand), Raserei, chronischer Tempoübertretung usw.
Begründung
Sicherungsentzüge sind nur dann wirkungsvoll, wenn sich die Betroffenen auch daran halten. Wird den Administrativbehörden rechtlich ermöglicht, der Polizei eine Meldung betreffend des Sicherungsentzugs des Führerausweises zu machen, kann die Polizei gezielt kontrollieren, ob sich der oder die Betroffene auch tatsächlich an das auferlegte Fahrverbot hält. Leider kommt es nicht selten vor, dass Leute auch in der Zeit eines Sicherungsentzugs Auto fahren und sogar weitere Unfälle verursachen.
Antwort des Bundesrates vom 04.11.2009
Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Riklin (04.3758) dargelegt hat, verfügt die Polizei gestützt auf ein von Bund und Kantonen gemeinsam geführtes und aufeinander abgestimmtes Register- und EDV-System bereits heute über die grundlegenden Informationen, um ihren gesetzlichen Kontrollauftrag uneingeschränkt wahrnehmen zu können.
Die Polizei hat gestützt auf Artikel 104c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) im Abrufverfahren jederzeit online Einsicht in das automatisierte Fahrberechtigungsregister (FABER) und damit in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten. Ein Polizist sieht also bei der Kontrolle eines vorgelegten Führerausweises direkt via das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL, ob/welche Fahrzeugkategorie gesperrt ist, ob der betreffenden Person der Ausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. Die Polizei kann folglich mit einer entsprechenden RIPOL-Anfrage jederzeit feststellen, ob eine Person aktuell wegen eines Führerausweisentzuges nicht fahren darf.
Eine Bekanntgabe der jährlich rund 75’000 Ausweisentzüge mittels Listen an die Polizei wäre nicht zielgerecht und hätte einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge, da die Polizeidienststellen fortlaufend mit aktualisierten Listen über alle entsprechenden Ausweisentzüge informiert werden müssten. Zudem würde eine solche konkrete Überwachung der von einem Ausweisentzug betroffenen Personen nur in ländlichen Gebieten, in denen die Betroffenen der Polizei bekannt sind, ohne übermässigen Aufwand funktionieren.
Erklärung des Bundesrates vom 04.11.2009
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.