Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, entsprechend dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von Personen mit einer Behinderung (IFEG), die Kantone zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an pflegebedürftige, arme Rentnerinnen und Rentner zu verpflichten, z.B. indem Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG in diesem Sinne überarbeitet wird.
Begründung
Die Finanzierung der Langzeitpflege stellt in der Schweiz auch in der neuen Form, einen wunden Punkt dar. Nicht in allen Fällen lässt sich der Pflegeheimaufenthalt vollumfänglich über die EL finanzieren. Das erhöhte Sozialhilferisiko für schwer pflegebedürftige Rentnerinnen und Rentner mit geringen finanziellen Mitteln ist auch nach der Erfüllung der NFA nicht verschwunden. Die Kantone sollten deshalb, im Rahmen der Neuordnung der Pflegefinanzierung, zur verbindlichen Ausrichtung von Bedarfsleistungen an Pflegebedürftige von der Armut Betroffene verpflichtet werden. Die Kantone sollen sich so weit an den Kosten des Aufenthalts einer anerkannten Institution beteiligen, dass keine Person im AHV-Alter wegen diesem Aufenthalt Sozialhilfe benötigt. Der geltende Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG verpflichtet die Kantone lediglich dazu, „in der Regel“ dafür zu sorgen, dass Pflegebedürftigkeit im Alter keine Sozialhilfeabhängigkeit nach sich zieht. Diese Formulierung lässt zu viel Interpretationsspielraum zu.