Diskriminierungsschutz

  • 20. März 2009
  • Interpellationen
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Eingereichter Text

  1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht der Bundesrat aus den Empfehlungen des Cerd vom letzten August?
  2. Hat er ein Konzept, wie er die bestehenden Lücken in der Antidiskriminierungsgesetzgebung schliessen will?
  3. Welches ist die Stossrichtung eines allfälligen Konzepts (allgemeines Gleichbehandlungs- respektive Nichtdiskriminierungsgesetz oder spezialrechtliche Schliessung der Lücken?), und wie sieht der Zeitplan zu seiner Umsetzung aus?
  4. Teilt er die Auffassung, dass das Diskriminierungsverbot vermehrt nicht nur den Staat binden soll, sondern auch Private in ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tätigkeiten verpflichten soll?

Begründung
Das Uno-Komitee gegen Rassendiskriminierung (Cerd) hat die Schweiz im August 2008 aufgefordert, eine umfassende Gesetzgebung zum Diskriminierungsverbot in Angriff zu nehmen, die nicht nur den öffentlich-rechtlichen, sondern auch den zivilrechtlichen Bereich umfasst. Diese Forderung steht vor dem Hintergrund einer Analyse, die aufzeigt, dass die schweizerische Antidiskriminierungsgesetzgebung uneinheitlich und unvollständig ist. Zu demselben Befund kam auch eine Tagung im Dezember 2008, die von der Fachstelle für Rassismusbekämpfung, dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann durchgeführt wurde. Die Unvollständigkeit besteht dabei nicht „nur“ bei der Rassendiskriminierung, sondern auch bei Diskriminierungen von anderen gesellschaftlichen Gruppen (Menschen mit Behinderungen, gleichgeschlechtlich Orientierte usw.). Tatsächlich zeigt sich immer wieder, dass unsere Antidiskriminierungsgesetzgebung internationalen Vorgaben noch nicht entspricht und gegenüber privaten Diskriminierern viel zu wenig griffig ist. Insbesondere geht die Nichtdiskriminierungspolitik der EU viel weiter. Eine Schliessung dieser Lücken entweder durch ein allgemeines Gleichbehandlungs- respektive Nichtdiskriminierungsgesetz oder durch eine systematische Vervollständigung des bestehenden spezialgesetzlichen Rechtsbestands würde es auch ermöglichen, das Abseitsstehen der Schweiz bei der Unterzeichnung beziehungsweise der vollständigen Anerkennung wichtiger internationaler Verträge (12. Zusatzprotokoll EMRK, Art. 26 Uno-Pakt II) zu überwinden.
Antwort des Bundesrates vom 20.05.2009

Die Fragen der Interpellantin können wie folgt beantwortet werden:

1. Die Empfehlungen des Ausschusses des Cerd sind nicht verbindlich. Die Schweiz ist aber verpflichtet, diese vertieft zu prüfen. Aufgrund einer eingehenden Prüfung ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass in Bezug auf die in der Begründung der Interpellation angesprochene Empfehlung des Cerd zurzeit kein Anlass besteht, von der bisher vertretenen Auffassung abzuweichen.

2./3. Der Bundesrat hat bisher immer die Meinung vertreten, dass die allgemeinen Regeln des Strafrechts und des Privatrechts sowie die bestehenden Erlasse des öffentlichen Rechts einen ausreichenden Schutz gegen Diskriminierung bieten, so auch in seinen Antworten vom 23. Februar 2005 auf die Motion 04.3791 „Gesetz gegen die rassistische Diskriminierung in der Arbeitswelt“, und vom 17. Mai 2006 auf die Motion 06.3082, „Bundesgesetz gegen Diskriminierung“, die beide diskussionslos abgeschrieben worden sind. Auch die auf verschiedenen Ebenen angesiedelten Massnahmen zur Integration der ausländischen Bevölkerung dienen dem Kampf gegen Diskriminierung. Im Bereich der Erwerbstätigkeit setzt der Bundesrat zudem prioritär auf die von den Sozialpartnern erarbeiteten und frei vereinbarten Instrumente, bevor er zusätzliche zwingende Rechtsbestimmungen in Erwägung zieht.

Inzwischen wurde im Nationalrat eine parlamentarische Initiative (07.422 Rechsteiner Paul) eingereicht, mit der ein allgemeines Gleichbehandlungsgesetz verlangt wird. Der Bundesrat wird die in diesem Rahmen zu führende Diskussion aufmerksam verfolgen.

4. Das Diskriminierungsverbot ist in verschiedenen von der Schweiz ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen verankert. Neben der Antirassismus-Konvention gehören dazu die EMRK (Art. 14), die internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Art. 2) sowie über bürgerliche und politische Rechte (Art. 2, 24 und 26), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 2), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie die Übereinkommen Nr. 100 und 111 der Internationalen Arbeitsorganisation.

Auf Verfassungsstufe kennt die Schweiz in Artikel 8 Absatz 2 BV ein allgemeines Diskriminierungsverbot. In Artikel 35 Absatz 3 verlangt die Schweizerische Bundesverfassung von den Behörden, dafür zu sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. Dies bedeutet, dass auch das Diskriminierungsverbot bei der Anwendung privatrechtlicher Normen durch Gerichte und Behörden wenn möglich zu beachten ist. Zu solchen Normen gehören insbesondere der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz (Art. 28ff. ZGB, Art. 328 und 336 OR) sowie das Verbot unzulässiger, sittenwidriger oder gegen die öffentliche Ordnung verstossender Verträge (Art. 19 und 20 OR). So gibt es bereits Fälle, in denen Arbeitgeber wegen diskriminierender Persönlichkeitsverletzungen verurteilt wurden, namentlich wegen Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe oder aufgrund der Religion. Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung wird im Mai 2009 einen „Rechtsratgeber rassistische Diskriminierung“ herausgeben, der einen Überblick darüber gibt, wann und wie das bestehende Recht eingesetzt werden kann, um sich gegen Diskriminierung in den häufigsten Bereichen des täglichen Lebens zu wehren, so bei der Wohnungssuche, in der Schule, innerhalb der Familie, auf dem Arbeitsmarkt, beim Kontakt mit Behörden oder bei privatwirtschaftlichen Dienstleistungen.

Abgesehen von der grundrechtskonformen Anwendung privatrechtlicher Normen kennt das schweizerische Recht spezifische gesetzliche Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierungen, und zwar das Gleichstellungsgesetz für Fälle von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, das Behindertengleichstellungsgesetz sowie die strafrechtliche Antirassismus-Norm gemäss Artikel 261 des Strafgesetzbuches.

Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass bereits das geltende Recht den Privaten an sich ermöglicht, sich gegen Diskriminierungen durch andere Private zur Wehr zu setzen.

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