Gefährdung des ärztlichen Nachwuchses?

  • 08. Dezember 2008
  • Interpellationen
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Eingereichter Text
Mit der Einführung der DRG soll die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung neu geregelt werden. Es wird eine neue Form der Finanzierung gesucht, entweder über Steuern oder durch „die in Ausbildung befindlichen Ärzte und Ärztinnen selbst“ (Zitat der Aussage des Direktors des Bundesamtes für Gesundheit, Thomas Zeltner). Die heutigen Weiterbildungskosten sind nicht bekannt. Es stellen sich folgende Fragen, die zu beantworten ich den Bundesrat bitte:

1. Eine Studie soll Daten zu den heutigen Kosten der ärztlichen Weiterbildung liefern. Da der Lohn der Assistenzärzte aus geleisteter Arbeit und Weiterbildung besteht, müssten auch die Arbeitsleistungen der Assistenzärzte in der Spitalversorgung quantifiziert und berücksichtigt werden. Ist dies so vorgesehen? Wenn ja: mit welchen Methoden?

2. Wie ist der Mix an Institutionen des Gesundheitswesens, in welchen die Kosten für die 43 Facharzttitel erhoben werden? Wer bestimmt ihn?

3. Wer bezahlt die Kosten der Studie, und wie hoch sind sie?

4. Wie hoch sind die Einsparungen der Krankenkassen mit der Neufinanzierung der ärztlichen Weiterbildung, und wie hoch sind die finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassenprämien?

5. Mit welchen Rahmenbedingungen will der Bundesrat gewährleisten, dass keine Versorgungsengpässe und keine regionalen Ungleichheiten entstehen und die Qualität der Patientenversorgung gesichert bleibt?

6. Teilt er die Ansicht, dass die Assistenzärztinnen und -ärzte ihre Weiterbildung durch den tieferen Lohn und den erheblichen Leistungs- und Verantwortungsanteil in der Spitalversorgung bereits eigentlich selber finanzieren (40 000 bis 100 000 Franken z. B. für den Facharzttitel in der Psychiatrie, SAEZ)?

7. Ist er der Meinung, dass die Assistenzärztinnen und -ärzte schliesslich die Weiterbildung noch zusätzlich aus der eigenen Tasche zu berappen hätten?

Antwort des Bundesrates vom 13.03.2009
1.-3. Die Schweizerische Universitätskonferenz hatte 1999 ein Projekt gestartet, um die Kostenträgerrechnung bei den Universitäten einzuführen. In der Folge zeigte sich, dass im Bereich der Humanmedizin die Vergleichbarkeit zwischen den Universitäten ungenügend war. Besonders schwierig war die allgemeingültige und allgemein akzeptierte Abgrenzung der Kosten der Lehre und Forschung an Universitätsspitälern. Nach mehreren Vorhaben mit unterschiedlichen Trägerschaften beauftragte die Universitätskonferenz das Bundesamt für Statistik (BFS) als neutrale und gesamtschweizerisch tätige Instanz mit der Klärung der Frage. Das laufende Projekt „Kosten der Lehre und Forschung in Universitätsspitälern“ des BFS soll bis Ende 2009 erste Ergebnisse liefern.

Aus den obigen Ausführungen geht demnach hervor, dass dieses Projekt nicht zum Ziel hat, die Kosten der ärztlichen Weiterbildung insgesamt zu eruieren. Die Auswahl an Institutionen des Gesundheitswesens wurde mandatskonform auf die fünf Universitätsspitäler der Schweiz zugeschnitten. Auftraggeberin ist die Schweizerische Universitätskonferenz, welche das Projekt auch finanziert.

4. Die Einführung der Fallpauschalen ändert grundsätzlich nichts an der Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung. Bereits mit der bis 31. Dezember 2008 geltenden Regelung galten sämtliche Kosten der Spitäler für Lehre und Forschung als nichtanrechenbare Betriebskosten und konnten nicht in die Tarifermittlung einfliessen. Ausgangspunkt für die von den eidgenössischen Räten beschlossene Revision des hier relevanten Artikels 49 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) war die in der parlamentarischen Diskussion vertretene Meinung, dass die Aus- und Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte sowie des übrigen akademischen Personals grundsätzlich nicht Sache der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sei. Die Neuregelung hatte indessen nicht zum Ziel, Einsparungen für die Krankenversicherer zu erzielen oder die Entwicklung der Prämien zu beeinflussen. Die Unterscheidung zwischen „nicht universitär“ und „universitär“ machte jedoch die Konkretisierung des Begriffs „universitär“ im Zusammenhang mit der Lehre und Forschung erforderlich. Der Bundesrat hat in der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) festgehalten, dass der Begriff „universitäre Lehre“ die Weiterbildung bis zum Facharzttitel umfasst. Eine ausführliche Erläuterung, welche Kosten der „universitären Lehre“ zugeordnet werden, findet sich in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Humbel Näf 08.4034.

5. Die Herausforderungen hinsichtlich der regionalen Unterschiede in der Patientenversorgung sind dem Bundesrat bekannt. Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung liegt allerdings in der Zuständigkeit der Kantone. Mit der gesetzlichen Neuregelung und mit der Einführung von Fallpauschalen sollte sich das Interesse der Spitäler an der Anstellung von Assistenzärzten und -ärztinnen nicht ändern und die damit einhergehende qualitativ hochstehende Patientenversorgung gewährleistet bleiben. Die Kantone und der Bund werden die weitere Entwicklung jedoch im Auge behalten.

6. Der Bundesrat teilt die Ansicht nicht, dass Assistenzärzte und -ärztinnen auf Einkommen verzichten und dadurch die Weiterbildung selber finanzieren. Er ist der Meinung, dass die Entlöhnung der Assistenzärzte und -ärztinnen so angesetzt ist, dass sie dem Ausbildungsniveau (eidgenössisches Arztdiplom) und der ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis unter Berücksichtigung der Verantwortlichkeit entspricht. Es soll jedoch dabei berücksichtigt werden, dass ein Teil der Arbeitszeit für die Weiterbildung reserviert sein sollte. Problematisch erscheint ihm insbesondere, wenn die strukturierte Weiterbildung ausserhalb der gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche erbracht werden muss.

7. In früheren Stellungnahmen hielt der Bundesrat bereits fest, dass die Kosten der Weiterbildung vom Gesundheitssystem getragen werden (vgl. beispielsweise Interpellation Widmer 07.3798). Jedoch werden schon heute Teile der Weiterbildungskosten von den Assistenzärzten und -ärztinnen selber finanziert, indem sie beispielsweise die Auslagen für Kurse, Fachkonferenzen oder bei angehenden Psychotherapeuten für die Selbsterfahrung einer Psychoanalyse häufig selber tragen, gelegentlich mit einem Kostenbeitrag der Weiterbildungsstätte. Mit einem weiteren Ausbau theoretischer und strukturierter praktischer Weiterbildung im Kontext der laufenden Reformen der ärztlichen Weiterbildung könnten die Spitäler diese Form der Beteiligung an den Kosten beibehalten oder erweitern. Sie profitieren dadurch von besser qualifizierten Assistenzärzten und -ärztinnen. Es müsste den Assistenzärzten und -ärztinnen jedoch ermöglicht werden, aus einer grösseren Anzahl von strukturierten Weiterbildungsangeboten auszuwählen. Andere Modelle sollten in enger Zusammenarbeit der Partner rund um die ärztliche Weiterbildung entwickelt werden (Spitäler, Kantone, Bund, Fachgesellschaften). Dieser Frage wird im Rahmen der laufenden Diskussionen um die Zukunft der ärztlichen Bildung nachgegangen.

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