Eingereichter Text
Welches sind die konkreten Gründe – welche Veränderungen in der Bedrohungslage, welche Gefährdungsannahmen oder tatsächlichen Vorkommnisse -, die den Bund bewogen haben, vor anderthalb Jahren die Kompetenzen und den Überwachungsradius der KKW-Sicherheitsdienste auszudehnen?
Wie und wann wurden oder werden Standortregionen sowie die Bevölkerung darüber informiert?
Antwort des Bundesrates vom 10.03.2008
Bis zum Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes (KEG) am 1. Februar 2005 waren die Betriebswachen in Richtlinien des Bundesamtes für Energie geregelt. Im KEG wurde die bisherige Praxis gesetzlich festgelegt. Alle Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager in Würenlingen verfügten bereits vor diesem Zeitpunkt über bewaffnete Betriebswachen.
Gestützt auf Artikel 23 KEG erliess der Bundesrat am 1. Juli 2006 die Verordnung über die Betriebswachen von Kernanlagen. Diese setzt die Vorgaben des KEG um und steht in keinem direkten Zusammenhang mit Veränderungen der Bedrohungslage und der Gefährdungsannahmen oder mit besonderen Vorkommnissen.
Die Bezeichnung des sicherungsrelevanten Vorgeländes erfolgte in Absprache mit den Standortkantonen Bern, Solothurn und Aargau. Die betroffenen Gemeinden wurden durch die Kantonspolizei des jeweiligen Standortkantones und die Kernkraftwerke informiert. Eine weitere Information der Standortgemeinden durch die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen ist im Mai 2008 geplant.