Eingereichter Text
Bei der Altersfreigabe von Computerspielen scheint sich die Schweiz auf die juristisch unverbindlichen Bewertungen von „Pan European Game Information“ (Pegi) zu stützen. Dabei gibt Pegi z.B. das Killerspiel „Command und Conquer 3“ bereits ab 16 Jahren frei, während die USK in Deutschland für dieses Spiel keine Freigabe für Jugendliche beschlossen hat.
Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass auch für die Schweiz allgemein im Bereich von Gewalt- und Killerspielen Regelungsbedarf besteht?
Antwort des Bundesrates vom 18.06.2007
Massgebend in dieser Frage ist Artikel 135 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der für die Herstellung, die Einführung, die Lagerung, das Inverkehrbringen, die Anpreisung, die Ausstellung, das Anbieten, das Zeigen, das Überlassen oder Zugänglichmachen von Darstellungen grausamer Gewalttätigkeiten im Sinne dieses Artikels Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dies gilt absolut und ist nicht auf eine bestimmte Alterskategorie beschränkt.
Es ist Sache der kantonalen Behörden, diese Straftaten von Amtes wegen zu verfolgen und zu beurteilen. Sie sind dabei in keiner Weise an die – wie sich die Fragestellerin selber ausdrückt – „juristisch unverbindlichen Bewertungen“ von privaten Vereinigungen wie die „Pan European Game Information“(Pegi) gebunden.
Es steht zudem jeder Person frei, eine Strafanzeige einzureichen, wenn sie der Ansicht ist, dass ein bestimmtes Computerspiel gegen Artikel 135 StGB verstösst.
Damit sind nach Ansicht des Bundesrates die rechtlichen Mittel vorhanden, um die Verbreitung von brutalen Computerspielen zu unterbinden. Auf Bundesebene gibt es zwar keine Behörde, die Computerspiele prüft und über deren Freigabe entscheidet. Unseres Wissens ist dies auch in den Kantonen nicht der Fall.
Trotz bestehender Mittel soll das rechtliche Instrumentarium durch die zukünftige Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ergänzt werden. Der Entwurf zur StPO, den Sie heute im Nationalrat beraten, sieht vor, dass neu verdeckte Ermittlungen auch zur Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 135 StGB angeordnet werden können (Art. 285) und dass neu der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden kann, wenn der Verdacht besteht, es sei eine Straftat nach Artikel 135 StGB begangen worden (Art. 268).
Zudem bestehen Bestrebungen, die Strafnorm von Artikel 135 StGB mit der Umsetzung der Motion Hochreutener vom 5. Oktober 2006 (06.3553, Ausdehnung der Motion Schweiger auf Gewaltdarstellungen) in Verbindung mit der Motion Schweiger 06.3170, „Bekämpfung der Cyberkriminalität zum Schutz der Kinder auf den elektronischen Netzwerken“, zu verschärfen. Verlangt wird u. a. die Strafbarkeit des Konsums brutaler Computerspiele.
Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass im Bereich von Gewalt- und Killerspielen gegenwärtig kein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht. Im Hinblick auf einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz bleibt es den Kantonen und Gemeinden sowie der Gesellschaft allerdings unbenommen, ausserhalb des Strafrechtes weitere Massnahmen zu ergreifen, um der Verbreitung brutaler Computerspiele einen Riegel vorzuschieben (z. B. Sensibilisierungskampagnen, Elternbildung und Prävention in der Schule), wie das der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Dunant 04.1123 festgehalten hat.