Eingereichter Text:
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der geplanten Überprüfung der Rehabilitation die stationäre wie die ambulante Versor-gungssituation und die Rahmenbedingungen derselben zu analysieren und zusammen mit den Kantonen, Leistungserbringenden und Patientenvertretungen die Grundlagen für die Sicherstellung einer integrierten, kohärenten Rehab-Versorgung als Leistung der Grundversicherung zu erarbeiten.
Begründung
Die Rehabilitation (Rehab) ist ein zentraler Eckpfeiler der Gesundheitsversorgung. Sie ermöglicht Menschen nach einem gesundheitlichen Ereignis in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren und im Seniorenalter die Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder hinauszuzögern, was nach bekannten Studien Milliarden an Pflegekosten einspart. Allerdings nur wenn Rehabmassnahmen in ausreichender Qualität erbracht wird. Heute stufen Experten die Rahmenbedingungen der Rehab wie folgt ein: Die medizinisch indizierten Rehab-Bedürfnisse und das Rehabpotenzial von PatientInnen werden in Akutspitälern oft nicht ausreichend berücksichtigt. Die Folgen sind unterbleibende oder zu späte Einleitung der Rehab mit entsprechenden Langzeit-Kostenfolgen. Die Anwendung standardisierter Assessments so wie differenzierter Triagekriterien für die Indikationsstellung ist ungenügend etabliert. Darunter leidet die Kosteneffizienz. Die Leistungsvernetzung zwischen Akutversorgung und Rehab ist oft ungenügend, weil Anreize in Behandlungsketten zu denken fehlen. Im Zusammenhang mit Pauschalvergütungen droht die Gefahr, dass Reha-Kliniken als Überlaufbecken missbraucht werden. Abgesehen von der kardialen und teilweise auch von der pulmonalen Rehab fehlt es in der Schweiz bis heute noch weitgehend an ambulanten Rehab-Angeboten, die stationäre Angebote substituieren konnten und weniger kostenintensiv wären. Es besteht ein Mangel an Angeboten für multimorbide und pflegeintensivere Rehab-PatientInnen, bzw. an geriatrischer Rehab. Ungenügende medizinische Nachsorge, mangelnde Kohärenz der Versorgung beeinträchtigen sowohl die Nachhaltigkeit der Rehab-Erfolge wie auch die Kosteneffizienz der Massnahmen. Die geplante Überprüfung der Rehab in der Schweiz darf sich darum nicht nur auf Einzelleistungen
Antwort des Bundesrates vom 30.05.2007
Nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) hat der Bund den Auftrag, die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen periodisch zu überprüfen. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob eine Leistung ausgeschlossen werden soll oder nicht, sondern auch darum, wann und unter welchen Umständen eine Leistung zweckmässig eingesetzt wird. Im Rehabilitationsbereich hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine erste Beurteilung vorgenommen und festgestellt, dass keine vertiefte Überprüfung der Leistungen der Rehabilitation erforderlich ist. Vielmehr sind die bestehenden Regelungen in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV, SR 832.112.31) zur Sicherstellung des zweckmässigen Einsatzes der stationären und ambulanten Rehabilitation anzuwenden.
Im Rahmen der Beurteilung des BAG zeigte sich einmal mehr, dass die Vernetzung der akuten Spitalbehandlung mit der Rehabilitation lückenhaft ist. Eine zusätzliche Erkenntnis war, dass eher ein Überangebot an spezialisierter, sehr aufwendiger stationärer Rehabilitation besteht, dass aber das Angebot an ambulanten Rehabilitationsprogrammen lückenhaft ist. Zudem besteht ein Bedarf nach stationären Rehabilitationsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, die zwar eine Spitalbedürftigkeit aufweisen, aber nur eine allgemeinmedizinische und keine hochspezialisierte, aufwendige Rehabilitation benötigen.
Die genannten Problembereiche werden weiterhin aufmerksam verfolgt und Lösungsmöglichkeiten wo immer möglich aufgegriffen:
- Im Rahmen ihrer Versorgungsplanung haben die Kantone der Frage der Vernetzung zwischen den verschiedenen Bereichen spezielle Beachtung zu schenken. Die Umsetzung der in den Räten derzeit beratenen KVG-Revision zur Neuregelung der Spitalfinanzierung dürfte hier einen zusätzlichen Anstoss geben.
- Seit einigen Jahren sind das BAG und die Eidg. Leistungskommission (ELK) darauf vorbereitet, ambulante, pauschal finanzierte Rehabilitationsprogramme im Hinblick auf die Leistungspflicht zu beurteilen. Den potenziellen Anbietern von ambulanten Programmen ist dies bekannt. Erste ambulante Programme sind in der Verordnung aufgeführt.
- Aus dem Pilotversuch der grenzüberschreitenden Versorgung (Basel – Baden-Württemberg) sind ebenfalls Erkenntnisse über die weniger aufwendige, allgemeinmedizinische Rehabilitation, die von einigen am Pilotversuch beteiligten süddeutschen Kliniken angeboten wird, zu erwarten.
- Der Bundesrat erachtet angesichts der laufenden Arbeiten eine eingehende Analyse der ambulanten und stationären Rehabilitation nicht als notwendig, da er sich davon keine grundlegend neuen Erkenntnisse verspricht. Die Probleme sind bereits lokalisiert, Lösungen sind in Erarbeitung.
Erklärung des Bundesrates vom 30.05.2007
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
20.03.2009 NR Abgeschrieben, weil seit mehr als zwei Jahren hängig.