Situation von Kindern in Gefängnissen, Zentren und in der Ausschaffungshaft

  • 20. Dezember 2006
  • Postulate
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Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen über die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche – unbegleitet oder mit ihren Familien – in Gefängnissen, in Zentren, wo ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, oder in Ausschaffungshaft leben. Im Bericht soll auch aufgelistet sein, welche Rechte der Kinder und Jugendlichen durch ihre Einsperrung beeinträchtigt werden.

Begründung
Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes bestimmt Folgendes: „Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofern nicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindes dienlich erachtet wird.“
Artikel 3 desselben Übereinkommens legt zudem fest, dass „bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, (…) das Wohl des Kindes (…) vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Allerdings sind auch in der Schweiz Jugendliche unter 15 Jahren von Massnahmen betroffen, die ihre Freiheit einschränken, und in den meisten Kantonen gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, um das Wohl des Kindes während der Haft zu wahren. Dies trifft besonders auf unbegleitete, aber auch begleitete jugendliche Asylsuchende zu, die sich in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befinden. Zwar erklärte die Schweiz in einem Vorbehalt zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug werde „nicht ausnahmslos gewährleistet“; nichtsdestotrotz sieht die am 1. Januar 2007 in Kraft tretende Revision des Jugendstrafrechts vor, dass Jugendliche und Erwachsene in jedem Fall voneinander zu trennen sind. Im Fall der Untersuchungshaft haben die Kantone eine Frist von zehn Jahren, um die für die Trennung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Die Kantone sind deshalb angehalten, auf das Wohl des Kindes hinzuarbeiten und so rasch wie möglich die nötigen Massnahmen zu treffen, damit Jugendliche und Erwachsene im Freiheitsentzug voneinander getrennt untergebracht werden können. (Siehe Empfehlung 4 des Berichts der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zum Thema „Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht“.)

Stellungnahme des Bundesrates vom 21.02.2007
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) hat dem Bundesrat am 7. November 2006 einen Bericht mit dem Titel „Kinderschutz im Rahmen der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht“ vorgelegt. Der Bundesrat, welcher eingeladen ist, bis Ende März 2007 zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, beantwortet das vorliegende Postulat wie folgt:
Der Bericht der GPK-N gibt einen Überblick über die Haftbedingungen im Ausschaffungs-verfahren. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Anordnung einer Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ausgeschlossen ist (Art. 13c Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Entgegen der im Postulat aufgestellten Behauptung erwähnt der Bericht die Inhaftierung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jah-ren nicht (Ziffern 1.1 und 1.4. des Berichtes vom 7. November 2006). Überdies müssen Bund und Kantone bei der Anordnung von administrativen Massnahmen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes immer beachten (Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung). Dies gilt namentlich für das in Artikel 3 des Übereinkommens garantierte übergeordnete Wohl des Kindes, und zwar auch dann, wenn die kantonalen Bestimmungen nicht ausdrü- cklich darauf Bezug nehmen.
Ein Bericht über die ausländerrechtliche Administrativhaft muss sich auf zuverlässige, von den Kantonen übermittelte Daten stützen. Die Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten; die Bereitstellung der entsprechenden technischen Hilfsmittel ist im Gange. Es ist vorgesehen, eine Analyse der statistischen Daten durchzu- führen und bei Bedarf auch einen Bericht dazu zu verfassen.
Ein Bericht über die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche in den Empfangs- und Verfahrenszentren leben, erübrigt sich, da die dort geltenden unerheblichen Ein-schränkungen der Bewegungsfreiheit nicht gegen die Rechte verstossen, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes garantiert werden. Zudem hat das Bundesamt für Migration (BFM) im Oktober 2006 Weisungen über die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren erlassen.
Ein Bericht über die strafrechtliche Haft von Minderjährigen ist im jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Im Bereich der Untersuchungshaft sind die Kantone gehalten, ihre Haft-anstalten dahingehend anzupassen, dass Minderjährige von den Erwachsenen getrennt untergebracht werden. Das Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) schreibt vor, dass die Jugendlichen während der Untersuchungshaft in einer besonderen Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt, getrennt von den erwachsenen Gefangenen unterzubringen und in geeigneter Weise zu betreuen sind. Für den Freiheitsentzug müssen die Kantone innerhalb einer Übergangsfrist von 10 Jahren geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen. Der Bund unterstellt diese Einrichtungen einem Katalog von Anerkennungsvoraussetzungen, die für den Bezug von Betriebsbeiträgen erfüllt sein müssen. Wenn ein Kanton auf seinem Hoheitsgebiet den bundesrechtskonformen Vollzug nicht gewährleistet, können mit dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) Baubeiträge für ein Projekt entweder gekürzt oder verweigert werden.
Schliesslich bedarf jede Einschränkung von Grundrechten wie zum Beispiel jenes der Bewegungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage. Solche Einschränkungen können namentlich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zudem auch im Einzelfall richterlich überprüft werden. Die Verpflichtungen des Völkerrechts wie die Kinderrechtskonvention sind dabei zu beachten. Im Hinblick auf diese rechtlichen Garantien besteht keine Notwendigkeit für die Schaffung einer Liste der eingeschränkten Rechte von inhaftierten Jugendlichen.

Erklärung des Bundesrates vom 21.02.2007
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

19.12.2007     NR     Ablehnung.

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