Nothilfe fördern – Flächendeckende Versorgung mit Defibrillatoren

  • 06. Oktober 2006
  • Motionen
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Der Bundesrat wird ersucht, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Fachorganisationen dafür zu sorgen und die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass möglichst rasch unser Land an allen Orten mit hohem Publikumsverkehr oder an Orten mit besonderen Gefährdungen mit AEDs versehen ist. Zudem ist die breite Ausbildung von weiten Kreisen der Bevölkerung in der Anwendung dieser Geräte zu fördern.

Begründung
Bei einem Kammerflimmern (akuter Herzstillstand) kann mit Hilfe der sofortigen Anwendung eines externen Defibrillators Leben gerettet werden und können Folgeschäden einer verspäteten Reanimation vermieden werden. Nur eine flächendeckende Versorgung mit den entsprechenden Geräten ermöglicht die rasche Anwendung, welche für den späteren Erfolg ausschlaggebend ist. Die AEDs (automatische externe Defibrillatoren) sind heute so perfektioniert, dass sie von angelernten Laien ohne Gefahr und mit hoher Erfolgsquote angewendet werden können. Entscheidend ist aber die rasche Verfügbarkeit der Geräte, was eine entsprechende Versorgungsdichte bedingt. Die Mittel dieser Versorgungsdichte sind verhältnismässig bescheiden und das verhinderte menschliche Leid ist gross. Auch volkswirtschaftlich ist ein dichtes Netz von AEDs interessant, da die so geretteten Menschen häufig noch viele Jahre unbeschwerten Lebens vor sich haben.

Stellungnahme des Bundesrates vom 29.11.2006
Der Bund ist im Bereich der Versorgung mit Notfallmedizin oder mit Bezug auf schwere Herzerkrankungen gesetzgeberisch bisher nicht tätig geworden. Im Bereich der Gesundheitsversorgung verfügt der Bund grundsätzlich über keine Kompetenz. Vor dem Hintergrund von Artikel 3 der Bundesverfassung bildet die Gesundheitsversorgung, zu der ohne Zweifel die hinreichende Organisation bzw. Bereitstellung von medizinischen Notfalldiensten gehört, deshalb eine Aufgabe der Kantone. Näher zu prüfen bliebe, ob schwere Herzerkrankungen im Allgemeinen oder das Kammerflimmern im Speziellen als bösartige Krankheiten im Sinne von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung gelten könnten und der Bund damit über eine Zuständigkeit zu deren Bekämpfung verfügen würde.

Tatsächlich bildet die Defibrillation die praktisch einzige Möglichkeit, ein Kammerflimmern wirksam zu beenden. Allerdings sollte diese Defibrillation ohne lebensrettende Sofortmassnahmen (also Beatmung und Herzmassage) innerhalb von 4 bis 5 Minuten nach Kollaps erfolgen. Dies ist und bleibt unter allen erdenklichen Bedingungen eine kritische Zeitspanne. Trifft die Hilfe nach 5 Minuten ein, müsste man zuerst mit den lebensrettenden Sofortmassnahmen beginnen, bevor man den Defibrillator einsetzt. Die Kenntnis der lebensrettenden Sofortmassnahmen ist also die Grundlage für die Reanimation. Ohne erheblichen Mitteleinsatz für die Ausbildung in der Notfallhilfe würde ein Programm, welches flächendeckend die öffentliche Aufstellung von Defibrillatoren an Orten mit hohem Publikumsverkehr bezweckt, ins Leere laufen.

Die relativ hohe medizinische Versorgungsdichte in der Schweiz (z. Bsp. mittlere Distanz zur nächsten Arztpraxis 1 km und zum nächsten Krankenhaus 5 km) trägt entscheidend dazu bei, dass eine Vielzahl von Todesfällen vermieden werden kann. Zwischen 1995 und 2004 werden in der Todesursachenstatistik des Bundesamtes für Statistik insgesamt 1821 Personen der Todesursache „Plötzlicher Herztod“ zugerechnet, pro Jahr also rund 200 Fälle. Die meisten Kreislaufstillstände passieren zu Hause (70 bis 80 Prozent).

Ein flächendeckendes Programm mit dem Aufstellen von automatisierten Defibrillatoren – entsprechend den Feuerlöschern in allen öffentlichen Gebäuden – macht unter diesen Voraussetzungen wenig Sinn. Trotz grossem organisatorischem Aufwand und grosser Kostenfolge könnte damit die Überlebensrate voraussichtlich kaum wesentlich gesteigert werden. Der Aufwand für Beschaffung, Wartung und Schulung würde in keinem Verhältnis zur erzielten Wirkung stehen.

Der Bundesrat steht dem Anliegen der Motion deshalb skeptisch gegenüber, ist jedoch bereit, die Problematik im Rahmen der Folgeaktivitäten zur Überprüfung der Notfalldienste im Dialog der nationalen Gesundheitspolitik mit den kantonalen Gesundheitsdirektoren zu erörtern.


Erklärung des Bundesrates vom 29.11.2006

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

03.10.2008     NR     Behandlungsfrist verlängert
20.03.2009    NR     Abgeschrieben, weil seit mehr als zwei Jahren hängig.

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