Spitalbehandlungen: Transparenz und Qualität

  • 13. Juni 2006
  • Motionen
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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, auf dem Verordnungsweg dafür zu sorgen, dass mit der Einführung der leistungsorientierten Spitalfinanzierung mit Pauschalen, z.B. mit diagnosebezogenen Fallpauschalen, gleichzeitig auch Massnahmen zur nachweislichen Sicherung der Ergebnisqualität in Behandlung und Pflege getroffen werden.

Begründung
Diagnosebezogene Fallpauschalen, die sogenannten DRG, machen Spitalbehandlungen in Bezug auf Kosten und Leistungen vergleichbar und verstärken den Wettbewerb unter den Spitälern. Von der Leistungsfinanzierung mittels DRG sind erfahrungsgemäss mehr Transparenz in Bezug auf Kosten und Leistungen, kürzere Verweildauern, Kosteneinsparungen und Optimierungen im System zu erwarten. Sowohl Leistungserbringer wie auch Krankenkassenvertreter, wie z.B. M. Manser von „Helsana“ berichten aufgrund von Erfahrungen in anderen Ländern aber auch von möglichen negativen Effekten: unerwünschte Auswirkungen wegen verfrühter Entlassungen aus dem Spital, Spezialisierung auf lukrative Fälle, selektive Patientenwahl, Verschiebung von Aufgaben in den ambulanten Bereich und damit Mehrbelastungen von Spitex, Pflegeheimen und Rehabilitation, suboptimale medizinische Versorgung usw. (s. Dr. Klaus Müller „Integriertes Leistungsmanagement der medizinischen Versorgung“ oder Dr. Peter Indra „Die Einführung der SwissDRG in Schweizer Spitälern und ihre Auswirkungen auf das schweizerische Gesundheitswesen“). Um solches zu vermeiden, sind – zeitgleich mit der Einführung der SwissDRG – konkrete Massnahmen zur Sicherung der Ergebnisqualität in Behandlung und Pflege vorzusehen.

Stellungnahme des Bundesrates vom 29.09.2006 
Der Bundesrat geht mit der Motionärin einig, dass mit der Einführung von diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) ein Anreiz zu kürzeren Aufenthaltsdauern gesetzt wird. Dies beinhaltet ein gewisses Risiko einer zu frühen Entlassung von Patientinnen und Patienten. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in der Schweiz die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in Akutspitälern im Vergleich mit den Ländern der OECD immer noch an dritthöchster Stelle steht und etwa 35 Prozent über dem OECD Durchschnitt liegt.
In erster Linie ist es Aufgabe der Tarifpartner (Spitäler und Versicherer), dafür zu sorgen, dass sich Fallpauschalen nicht zu Ungunsten der Versorgungs- und Behandlungsqualität auswirken. Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) verpflichtet die Leistungserbringer, die Qualitätsanforderungen in Konzepten und Programmen zu definieren. Dies kann beispielsweise mit vertraglichen Regelungen zur Definition des Falles und zur Rehospitalisierung erfolgen. Weiter überträgt das Krankenversicherungsgesetz den Partnern auch im Bereich der Qualitätssicherung Verantwortung. Im Grundsatz bestehen somit bereits Grundlagen zur Verhinderung unerwünschter Auswirkungen von DRGs.
Qualitätssicherung ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass die vertragliche Umsetzung der Qualitätssicherung durch die Tarifpartner in der Vergangenheit nicht den erhofften Erfolg gebracht hat. Angesichts der mangelnden Umsetzung besteht für den Bundesrat ein gewisser Handlungsbedarf. Er wird deshalb auf Grund der von beiden Räten angenommenen Motion 04.3624 (Mo SGK-NR, 04.433, Qualitätssicherung und Patientensicherheit im Gesundheitswesen) in diesem Bereich normativ tätig werden. Die Normierung der Qualitätssicherung durch den Bund sollte sich indessen nicht auf die isolierte Frage der Umsetzung von DRG’s beschränken, sondern ist angesichts der Bedeutung des Themas für alle Bereiche des Gesundheitswesens in einem grösseren Zusammenhang anzugehen. Der Bundesrat lehnt deshalb die Motion ab, ist aber bereit, das Anliegen der Motionärin im Rahmen der Umsetzung der Motion 04.3624 zu berücksichtigen.

Erklärung des Bundesrates vom 29.09.2006 
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

13.06.2008     NR     Behandlungsfrist verlängert
20.03.2009    NR     Abgeschrieben, weil seit mehr als zwei Jahren hängig.

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