Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Es ist eine Änderung des Obligationenrechts vorzunehmen mit dem Inhalt, die Verjährungsfristen bei unerlaubten Handlungen generell oder für bestimmte Sachverhalte derart zu verlängern, dass auch bei Spätschäden Schadenersatzansprüche gegeben sind.
Begründung
Die Abklärung der rechtlichen Folgen des tragischen Ereignisses im solothurnischen Gretzenbach vom 27. November 2004 zeigt, dass die kurzen Verjährungsfristen des Obligationenrechts vor allem auch Geschädigten von Baumängeln keinen ausreichenden Schutz gewähren. Dies gilt namentlich auch im internationalen Vergleich, kennt doch die Schweiz deutlich kürzere Verjährungsfristen als vergleichbare Länder. Dafür gibt es keine sachliche Rechtfertigung. Vielmehr besteht somit ein dringender Revisionsbedarf der allgemeinen Verjährungsregeln. Da der Bundesrat die allgemeine Revision des Haftpflichtrechts nicht mit der gebotenen Priorität behandelt, hat das Parlament zum Schutze der Bevölkerung selbst die erforderlichen Neuregelungen auszuarbeiten. Ob dabei die Verjährungsfristen für noch nicht bekannte Schäden generell auszudehnen sind oder ob für bestimmte Sachverhalte (z.B. Bauschäden oder die Verwendung gesundheitsschädigender Substanzen, Stichwort: Asbest) Sondervorschriften zu erlassen sind, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen im benachbarten Ausland zu prüfen.
Anmerkung: Vom Nationalrat am 3. März 2009 in der Frühlingsession abgelehnt.