Eingereichter Text
Gestützt auf Artikel 160 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: Es ist eine Änderung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Verjährung auszuarbeiten und dem Parlament ein entsprechender Vorschlag zu unterbreiten, namentlich mit dem Ziel die Verjährung von Straftaten zu verlängern,
deren Erfolg idealtypisch erst viele Jahre nach der Tat eintreten oder
deren Verfolgung häufig mit ausserordentlichem Aufwand und langen Verfahren verbunden sind oder
die aufgrund besonderer Umstände oder ihrer Schwere gegenüber der heutigen Regelung längere Verjährungsfristen als geboten erscheinen lassen.
Begründung
Auch wenn der Grundsatz der Verjährung bei den meisten Straftaten berechtigt erscheinen mag: Werden Verjährungsfristen zu kurz bemessen oder verhindern sie bei bestimmten Straftaten sogar in der Regel eine strafrechtliche Ahndung, so läuft das Verjährungsrecht dem Gerechtigkeitsgedanken krass zuwider und wird von den Betroffenen und der Bevölkerung nicht verstanden.
Die Einstellung der Strafverfahren gegen die Verantwortlichen für die Konstruktionsfehler einer Tiefgarage im solothurnischen Gretzenbach, deren Einsturz am 27. November 2004 zum Tod von sieben Feuerwehrleuten führte, zeigte eine im Schweizerischen Strafrecht ungelöste Problematik von allgemeiner Gültigkeit auf. Heute beginnen die Verjährungsfristen einer strafbaren Tat mit Abschluss der Handlung. Das kann dazu führen, dass z.B. im Falle einer fahrlässigen Tötung diese bereits verjährt ist, bevor der Tod des Opfers, der strafrechtliche „Erfolg“ überhaupt eingetreten ist. Angesichts der sehr kurzen Verjährungsfristen für fahrlässige Delikte erweist sich diese Regelung als stossend. Dies gilt namentlich bei Körperschäden durch fahrlässig herbeigeführte Baumängel oder bei Spätschäden durch die fahrlässige Verwendung gesundheitsschädigender Substanzen (z.B. Asbestfälle).
Deutschland und Österreich haben diese Problematik denn auch grundlegend anders geregelt:
§ 78 a StGB Deutschland lautet: „Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.“
Das österreichische Strafgesetzbuch kennt die folgende Regelung: „Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört“ ( § 57 (2) StGB). „Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.“ (§ 58, 1).
Auch im schweizerischen Recht ist eine Regelung zu treffen, welche die strafrechtliche Verfolgung fahrlässiger (strafbarer) Handlungen mit schweren Körperschäden, die typischerweise erst nach Jahren eintreten oder erkennbar werden, nicht an einer frühzeitig eingetretenen Verjährung scheitern lassen. Die genaue Ausgestaltung der neuen Regelung ist – auch aufgrund der Erfahrungen im benachbarten Ausland – näher zu prüfen.
Im Weiteren stellt sich ganz generell die Frage, ob die Verjährungsbestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs nicht einer grundlegenden Überarbeitung bedürfen. Bezüglich pornografischer Straftaten an Kindern wurde vor wenigen Tagen eine Volksinitiative eingereicht, welche eine Unverjährbarkeit fordert. Die Frage der Dauer der Verjährungsfristen stellt sich aber auch bereits seit langem bei Fällen von Wirtschaftskriminalität, wo es gewieften Straftätern immer wieder gelingt, einer strafgerichtlichen Beurteilung durch eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung zu entgehen. Schliesslich erscheinen auch bei schweren Gewalt-, namentlich Tötungsdelikten die heutigen Verjährungsfristen als ausgesprochen kurz.
Alles in allem erscheint es angebracht, die Verjährungsregeln des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vor dem Hintergrund der aufgezeigten Fälle einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen.