Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, im Hinblick auf die Umsetzung der NFA im Bundesgesetz für die soziale Eingliederung von behinderten Personen die gesetzlichen Grundlagen so zu gestalten:
1. dass die durch den Bund zu bewilligenden kantonalen Konzepte zusätzlich zur Bedarfsplanung den Nachweis, dass das Leistungsangebot quantitativ und qualitativ bedarfsgerecht erbracht wird, beinhalten und diesbezüglich eine periodische Evaluation auf Bundesebene erlauben;
2. damit insgesamt wie auch im Rahmen interkantonaler Heimvereinbarungen die Qualitätssicherung auf validierten Modellen basiert und die Basisqualität in Heimen, in der Schulung, der Therapie und in Beschäftigungsinstitutionen für Menschen mit Behinderungen im Sinne der Zertifizierung BSV/IV 2000 nachweislich weitergeführt und weiterentwickelt wird.
Begründung
Das Schweizervolk hat dem NFA zugestimmt. Nun gilt es, den begründeten Bedenken von Behindertenorganisationen Rechnung zu tragen. Sie befürchten, dass nach Ablauf der 3-Jahresfrist, in welcher der Bund die Kantone verpflichtet, die Förderung, die Betreuung, die Beschäftigung und die Schulung auf dem bisherigen Leistungsniveau fortzuführen, den Belangen behinderter Menschen weniger Nachachtung erfahren könnten als bisher.
15 Prozent der Menschen mit Behinderung sind auf Wohnheime und Werkstätten existenziell angewiesen. Der Bund und die Kantone haben Rahmenbedingungen zu schaffen, die sowohl den langfristigen Fortbestand als auch die bedarfsgerechte Weiterentwicklung kollektiver Leistungen sicherstellen und die Qualität garantieren.
Nach dem Bundesbeschluss zum NFA legt „das Gesetz die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest“. So haben die Kantone gemäss dem in die Vernehmlassung gegebenen Rahmengesetz ihre Behindertenkonzepte dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. Unseres Erachtens sollten diese Konzepte aber nicht nur die Analyse des Bedarfes, sondern mindestens so wichtig auch diejenige der Leistungserfassung beinhalten.
Der Bund und die Kantone sollten periodisch den Nachweis erbringen und das auf der Basis eines vergleichbaren, validierten Verfahrens, dass der Qualitäts- und Leistungsstandard in Heimen, in der Schulung, der Therapie und in Beschäftigungsinstitutionen bedarfsgerecht weiterentwickelt wird. Solche Instrumente kennen verschiedene Kantone im Altersbereich. Es ermöglicht die Evaluation der Effizienz und der Bedarfsgerechtigkeit des Mitteleinsatzes als auch der Leistungsqualität und dient als Grundlage für die Zusammenarbeit der Kantone. Was der Bundesrat in seiner Antwort auf meine Frage vom 27. September 2004 unter dem Titel „Behinderte sollen nicht zu kurz kommen“ erhofft, soll gesetzlich verankert werden.
Antwort des Bundesrates vom 23. Februar 2005
Volk und Stände haben am 28. November 2004 dem Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) zugestimmt. Die Kantone übernehmen mit der NFA im Bereich der Invalidenversicherung die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Institutionen für invalide Personen. Zusätzlich zieht sich die IV auch aus der Mitfinanzierung der Sonderschulung zurück. Betroffen sind in diesem Bereich sowohl individuelle als auch kollektive Leistungen.
Die neue Aufgabenteilung im Bereich der Invalidenversicherung erfordert Anpassungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Der Vernehmlassungsbericht zur zweiten NFA-Botschaft konkretisiert und kommentiert diese Anpassungen. Für den Bereich der Wohnheime, der Werkstätten und der Tagesstätten wird der Entwurf für ein Rahmengesetz des Bundes über die Institutionen für die soziale Eingliederung von invaliden Personen (Iseg) unterbreitet. Dabei haben die Kantone das Angebot so auszugestalten, dass es den in der Bundesgesetzgebung als Minimalstandards formulierten Vorgaben gerecht wird. Der Vernehmlassungsentwurf gemäss Iseg sieht folgende Leitplanken vor:
1. Gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, ein kantonales Konzept zu erstellen, um die Eingliederung invalider Personen zu fördern. Gemäss dem Iseg-Gesetzentwurf muss der Kanton dabei die Institutionen und Behindertenorganisationen anhören. Zudem muss das kantonale Konzept u. a. folgende Elemente enthalten: eine Bedarfsplanung in quantitativer und qualitativer Hinsicht sowie ein Verfahren für periodische Bedarfsanalysen. In Verbindung mit den weiteren Elementen des kantonalen Konzeptes kann ein quantitativ und qualitativ bedarfsgerechtes Leistungsangebot sichergestellt werden. Zudem sieht der Iseg-Gesetzentwurf vor, dass eine invalide Person, die keinen geeigneten Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution findet, von diesem Kanton eine finanzielle Beteiligung am Aufenthalt in einer anderen Institution verlangen kann. Dieser Anspruch kann bis vor Bundesgericht geltend gemacht werden. Eine periodische Evaluation des Leistungsangebotes auf Bundesebene ist aufgrund der kantonalen Zuständigkeit nicht angezeigt.
2. Die Kantone übernehmen mit der NFA im Bereich der Invalidenversicherung die volle fachliche und finanzielle Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Institutionen für invalide Personen. Sie sind somit auch für die Weiterführung und die Weiterentwicklung der Basisqualität für Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten sowie die Einführung eines allfälligen Zertifizierungssystems verantwortlich. Die Übernahme des heute bestehenden Zertifizierungssystems wäre somit möglich.
Aufgrund der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse wird der Bundesrat die zweite NFA-Botschaft erstellen und seine Vorstellungen den eidgenössischen Räten unterbreiten.
Erklärung des Bundesrates vom 23. Februar 2005
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Anmerkung:
Motion wird am 9. Mai 2006 vom Nationalrat mit 96 zu 52 Stimmen angenommen.