Eingereichter Text
Das ISEG beschreibt im 1. Abschnitt die bestehenden Institutionen „Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten“ so, dass man davon ausgehen kann, die bisherigen „kollektiven Leistungen der IV an die genannten Institutionen würden ungeschmälert erhalten bleiben und neu durch die Kantone finanziert werden, statt durch die IV“.
a. Im ISEG (Art. 6, Kostenbeteiligung, Abs. 2) werden die Institutionen, d. h. die Werkstätten, jedoch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a von der Kostenbeteiligung ausserhalb des Wohnsitzkantons ausgenommen.
b. Im Schlussbericht über die Ausführungsgesetzgebung (Art. 6, Kostenbeteiligung, letzter Satz) werden dann zusätzlich alle geschützten Werkstätten, in denen „die invaliden Personen mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden“, vom Geltungsbereich ausgeschlossen.
1. Will der Bundesrat das Recht auf Freizügigkeit in Bezug auf Wohn- und Arbeitsort der Menschen mit einer Behinderung hiermit aufheben?
2. Aufgrund der unter Buchstabe b zitierten Formulierung müsste man fast annehmen, dass der Bundesrat die 25 000 geschützten Arbeitsplätze in der Schweiz aufheben oder in Tagesstätten verwandeln will. Wie ist es wirklich?
Antwort des Bundesrates
1. Der Bundesrat geht davon aus, dass mit dem „Recht auf Freizügigkeit“ die Niederlassungsfreiheit gemeint ist. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 der Bundesverfassung haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für behinderte Menschen und wird mit der NFA nicht eingeschränkt.
2. Geschützte Werkstätten, welche dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können, fallen in den Geltungsbereich des ISEG.
Die Einschränkung des individuellen Rechtsanspruches auf Kostenbeteiligung bzw. die Ausklammerung der Werkstätten nach Artikel 3 des Entwurfes ISEG entspricht dem heutigen Zustand gemäss IVG, welches keinen Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz in einer Werkstätte vorsieht. Ein entsprechender Rechtsanspruch auf einen Arbeitsplatz besteht auch für die übrigen Erwerbstätigen nicht.