Eingereichter Text
Zum zweiten Mal findet in der Schweiz eine Grossaktion gegen die Internetpädophilie statt.
Die bekannt gewordenen Ergebnisse sind erschreckend. Die Opfer der Internetpädophilie werden immer jünger, der Inhalt der Bilder wird immer schrecklicher. Etliche Bilder scheinen aus der Schweiz zu stammen.
Die Tatsache, dass die neueste Operation Falcon Wiederholungstäter aufgespürt hat, Personen, die bereits aus der Aktion Genesis bekannt sind, lässt vermuten, dass das heutige Strafmass wenig bis keine Abschreckungskraft hat. So kritisierte kürzlich ein in Bern stationierter US-Fahnder, dass in der Schweiz die Internetpädophilie zu milde bestraft werde.
1. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Kritik? Sind mit der laufenden Änderung des Strafgesetzbuches Verschärfungen vorgesehen? Wie weit sollen und können Provider strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (Host-Provider, Access-Provider, Anbieter von Hyperlinks, Suchmaschinen usw.)?
2. Sind die Ermittlungsbehörden, ist die Koordinationsstelle zur effizienten Bekämpfung der Internetkriminalität personell ausreichend dotiert?
Antwort des Bundesrates:
Blocher Christoph, Bundesrat: Zur Frage der Internetpädophilie möchte ich Folgendes sagen:
Zunächst zur Frage 1, ob hier Verschärfungen vorgesehen sind: Der Bundesrat teilt die Meinung der Fragestellerin, dass die Ergebnisse der letzten Operation gegen die Kinderpornographie im Internet erschreckend und sehr besorgniserregend sind. Wer Darstellungen harter Pornographie erwirbt – und dazu zählen unter anderem sexuelle Handlungen mit Kindern -, sich diese über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder sie besitzt, wird seit dem 1. April 2002 gemäss Artikel 197 Ziffer 3bis StGB mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft. Bei der Strafbarkeit des Besitzes von Kinderpornographie geht es darum, den finanziellen Anreiz zur Herstellung solcher Darstellungen zu unterbinden. Bundesrat und Parlament erachteten ein Jahr Gefängnis oder Busse für den Besitz von Kinderpornographie als angemessene Strafdrohung, dies mit Blick darauf, dass das eigentliche Übel, die Herstellung von Kinderpornographie, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Busse bestraft wird und Zuchthausstrafen bis zu 15 Jahren möglich sind, wenn dabei andere schwere Sexualdelikte an Kindern wie sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung begangen werden.
Ob das vorgesehene Strafmass die gewünschte Präventivwirkung erzielen wird, wird die Gerichtspraxis zeigen. Der Zeitraum ist noch zu kurz, um hier bereits Schlussfolgerungen zu ziehen. Die Tatsache allein, dass die neue Operation „Falcon“ Wiederholungstäter aufgespürt hat, genügt noch nicht, um die Präventivwirkung infrage zu stellen.
Es gilt aber, die Entwicklung in diesem Bereich weiter im Auge zu behalten und auch abzuklären, ob diese Revision des Strafgesetzbuches richtig ist oder ob sie verschärft werden müsste.
Was die strafrechtliche Verantwortung der Provider betrifft, können vorsätzlich handelnde Autoren, die Hosting-Provider und die reinen Vermittler, für ihre Täterschaft oder Teilnahme an solchen Delikten strafrechtlich erfasst werden, sofern sie – und das ist die Einschränkung – in der Schweiz handeln. Die Rechtspflege kann und soll Provider in solchen Fällen strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Zurzeit wird geprüft, ob angesichts der Komplexität und des Auslandbezuges solcher Fälle die strafrechtliche Verantwortung der Provider neu zu definieren ist.
Zur Antwort auf Ihre Frage 2. Die vom Bund und den meisten Kantonen gemeinsam betriebene Koordinationsstelle zur effizienten Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) ist als Meldestelle mit ausreichenden Mitteln ausgestattet. Allerdings ist für das so genannte Monitoring, das heisst die aktive Suche im Internet, eine gewisse Ressourcenknappheit festzustellen. Der Bundesrat ist deshalb bemüht, diese Ressourcen zu erhöhen, namentlich auch, indem er die Beteiligung aller Kantone erwirken will.
Zudem wurde bei der Bundeskriminalpolizei ein neues Kommissariat gebildet. Es handelt sich um ein aus sieben Personen bestehendes Kommissariat Pädophilie, Pornographie, Menschenhandel und Menschenschmuggel.