NFA. Behinderte sollen nicht zu kurz kommen!

  • 27. September 2004
  • Fragestunde Bundesrat
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Eingereichter Text
Als eine der schwächsten Gruppen der Bevölkerung bedürfen behinderte Menschen des Schutzes. Angesichts der knappen Mittel sollten sich Bund und Kantone deshalb unabhängig vom Ausgang der Abstimmung über die NFA vergewissern können, dass der Qualitäts- und Leistungsstandard in Heimen, in der Schulung, der Therapie und in Beschäftigungsinstitutionen für Menschen mit Behinderung gehalten und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden kann.
1. Teilt der Bundesrat diese Meinung?
2. Teilt er die Meinung, dass es für eine bedarfsgerechte und transparente Form der Abgeltung an die Institutionen ein Instrument der vergleichbaren und objektiven Bedarfs- und Leistungserfassung braucht, auch um angesichts der Mittelknappheit Gewissheit zu haben, dass die richtigen und notwendigen Leistungen erbracht werden können?
3. Beim Rahmengesetz zur NFA verlangt der Bund im Behindertenbereich das Vorliegen kantonaler Konzepte. Erwartet er, dass ein Bedarfs- und Leistungserfassungssystem Bestandteil dieser Konzepte sein wird?


Antwort des Bundesrates
1. Der Bundesrat teilt die Meinung. Im heutigen System sorgt das zuständige Bundesamt für die Einhaltung der Qualitäts- und Leistungsstandards im Bereich der kollektiven IV-Leistungen. Die dafür notwendigen Mittel werden durch die IV zur Verfügung gestellt. Mit der Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung (NFA) werden die Kantone für die heutigen kollektiven IV-Leistungen zuständig. Sie werden somit auch die Bedarfs- und Leistungserfassung sicherstellen und allfällige Standards weiterentwickeln. Ein Rahmengesetz des Bundes definiert zudem Minimalstandards, welche auch die Qualitätssicherung in den Institutionen umfassen. Die Kantone verpflichten sich zudem in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, ihre Angebote an Einrichtungen abzustimmen und die Qualität derselben zu fördern.
2. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das heutige Beitragssystem bereits bedarfsgerecht ist. Mit der Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 2. Juli 2003 wurde die bisherige, nicht ganz befriedigende Steuerung durch eine bedarfsgerechte Steuerung ersetzt, bei der die Institutionen einen Grundbeitrag (Betriebsbeitrag aus dem Jahr 2000) sowie bedarfsabhängige Zuschläge in Form von Platz- und Betreuungszuschlägen erhalten. Mit der NFA werden die Kantone für die Finanzierung der Institutionen verantwortlich. Das kantonale Konzept, welches gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung zu erstellen ist, umfasst auch die Grundsätze der Finanzierung. Jeder Kanton muss somit darlegen, wie er die Finanzierung der Institutionen regeln will.
3. In der zweiten NFA-Botschaft wird ein Rahmengesetz des Bundes im Bereich der Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten vorgelegt, welches ein Mindestniveau der Leistungen sicherstellt. Die Vernehmlassung zur zweiten NFA-Botschaft wurde am 24. September 2004 eröffnet. Die Kantone sind gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über die Institutionen für die soziale Eingliederung Invalider verpflichtet, kantonale Behindertenkonzepte auszuarbeiten, welche vom Bundesrat genehmigt werden müssen. Der Bundesrat hört dabei eine Fachkommission an, welche aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der Institutionen und der invaliden Personen zusammengesetzt ist. Jeder Kanton hat in seinem Konzept eine Bedarfsplanung in quantitativer und qualitativer Hinsicht vorzulegen. Weiter muss er das Verfahren für periodische Bedarfsanalysen darlegen. Ebenfalls Bestandteil des kantonalen Konzeptes ist die Art der Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, insbesondere in der Bedarfsplanung und Finanzierung.

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